S a t z u n g
der
German Society for Extracellular Vesicles GSEV 

- Fassung vom 05.05.2017
- Änderungen vom 28.10.2022 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen German Society for Extracellular Vesicles (GSEV). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."

(2) Er hat seinen Sitz in Freiburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung der Wissenschaft und der Bildung.

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

- Die Pflege und Vertiefung des Fachwissens im Bereich der Extrazellulären Vesikel durch Vorträge, Lehrgänge, Tagungen, Veröffentlichungen, persönlichen und schriftlichen Meinungsaustausch;

- Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dabei sollen herausragende Nachwuchswissenschaftler:innen durch Reisestipendien und Preise für erfolgreiche Forschungsergebnisse unterstützt und motiviert werden. Hierzu erlässt die Gesellschaft „Vergaberichtlinien“.

- Veranstaltung von wissenschaftlichen Konferenzen, Weiterbildungsseminaren, Workshops und Vorträgen;

- Veröffentlichung von Ergebnissen der von ihr veranstalteten Tagungen und Kongressen;

- Koordination und Abstimmung von Strukturen und Inhalten in der wissenschaftlichen Lehre;

- Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der fachwissenschaftlichen Erkenntnis;

- Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Fachgesellschaften mit thematisch relevanten Schwerpunkten; insbesondere soll die Zusammenarbeit und der regelmäßige fachliche Austausch mit der International Society for Extracellular Vesicles gepflegt werden;

- Förderung des Publikationswesens auf dem Gebiet der extrazellulären Vesikel und verwandter Themen, insbesondere durch Herbeiführung und Pflege von Kontakten zu Universitäten, Forschungseinrichtungen und wissenschaftlichen Fachverlagen sowie durch Unterstützung von Mitgliedern durch Bereithaltung eines Netzwerks von wissenschaftlichen Fachkräften und Forscher:innen als Ansprechpartner:innen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen. Der Vorstand kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG).

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und/oder zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

(2) Mitglieder des Vereins sind

- aktive (ordentliche) Mitglieder

- fördernde (außerordentliche) Mitglieder

- Ehrenmitglieder.

(3) Aktive Mitglieder sind für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche Sicherung des Vereins und für die weitere Aufbauarbeit aktiv verantwortlich.

(4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise den Verein finanziell unterstützen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, welche sich Verdienste um die Extrazelluläre Vesikel Forschung erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Jedes Mitglied hat, unabhängig davon, ob es ein Ordentliches, ein Förderndes oder ein Ehrenmitglied ist oder mehrere dieser Eigenschaften in sich vereint, bei Abstimmungen nur eine Stimme.

(2) Die Mitglieder des Vereins besitzen Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss eines Mitglieds.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss ist mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses wirksam.

§ 7 Beitrag

(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. Januar zu zahlen. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

(2) Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus maximal 8 Mitgliedern, dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer:in und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand teilt die Aufgaben unter sich auf und ernennt eine/einen Schatzmeister:in. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzenden, den/die 2. Vorsitzenden und den/der Geschäftsführer:in einzeln vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Ein Einberufungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. In Finanzfragen kann nicht ohne den/die Schatzmeister:in verhandelt und beschlossen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

Eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstands ist grundsätzlich zulässig, wenn der Vorstand mit dem Beschluss zugleich dem Verfahren schriftlich zustimmt. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem/der Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung der schriftlichen Mitteilung an ihn/sie betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax und E-Mail angesehen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(2) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-MailAdresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Entscheidung des/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit die seiner/seines / ihrer/ihres Vertreters/Vertreterin.

(5) Anträge können von jedem Mitglied spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen und Wahlen beziehen.

(6) Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem/einer der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

§ 11 Versammlungsleitung, Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzenden oder eines der Vorstandsmitglieder in Vertretung geleitet.

(2) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.

§ 12 Rechnungslegung und Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird vom/von der 1. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in verwaltet. Beide haben Einzelkontovollmacht. Der/die 1. Vorsitzende kann erforderlichenfalls weitere Kontovollmachten erteilen. Die Rechnungslegung wird zweijährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer:innen geprüft und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entlastung vorgelegt.

§ 13 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger:innen, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung [ggf. kürzen oder ergänzen]. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. eine Hochschule, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung oder eine Geschäftsordnung geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02 März 2017 errichtet.

Änderungen wurden durch die Mitgliederversammlung am 28 Oktober 2022 beschlossen. 
 

Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Christian Preußer
GSEV German Society for Extracellular Vesicles e. V.
79004 Freiburg

Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Freiburg
Registernummer: 701968

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE326310135

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Christian Preußer
GSEV German Society for Extracellular Vesicles e. V.
79004 Freiburg

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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